Einkommensteuergesetz
XI. Altersvorsorgezulage (§§ 79 - 99) |
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 | |
01.07.2013 | Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG) | 24.06.2013 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
01.08.2008 | Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz) | 29.07.2008 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 92b EStG
20 Entscheidungen zu § 92b EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 16.12.2020 - X R 21/19
Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 10 K 10073/18
Berechtigung zur Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens aus dem ...
- FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2019 - 10 K 10073/18
- BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 K 10247/16
Förderunschädliche Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages: Keine ...
- FG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 K 10247/16
- BFH, 16.02.2022 - X R 26/20
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten ...
- BFH, 20.03.2019 - X R 4/18
Kein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei Erweiterung einer bereits bestehenden ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2017 - 10 K 10145/14
Anspruch auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages gemäß § 92a EStG
- FG Berlin-Brandenburg, 07.12.2017 - 10 K 10145/14
- FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 10 K 14130/11
Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von ...
- BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 - 15 K 15045/23
Erbfall und Altersvorsorgezulage - Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...
Querverweise
Auf § 92b EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)