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   BFH, 12.08.2020 - X R 12/19   

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https://dejure.org/2020,47547
BFH, 12.08.2020 - X R 12/19 (https://dejure.org/2020,47547)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2020 - X R 12/19 (https://dejure.org/2020,47547)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2020 - X R 12/19 (https://dejure.org/2020,47547)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b, EStG § 10 Abs 2 S 1 Nr 2, SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016
    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, EStG VZ 2015
    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

  • IWW

    § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § ... 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 10 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.), § 80 EStG, § 10 Abs. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG, § 176 SGB V, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 23 SGB V, § 193 Abs. 1, § 203 Abs. 3 VVG, § 152 Abs. 1 VAG, §§ 206, 208 VVG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

  • Betriebs-Berater

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

  • rewis.io

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

  • datenbank.nwb.de

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsorgeaufwendungen bei einem Solidarverein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2, GG Art 3 Abs 1, SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13
    Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Gleichheit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 ; EStG § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 ; GG Art 3 Abs 1 ; SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 409
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R

    Krankenversicherung - Ausschluss - Auffangpflichtversicherung - anderweitige

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

    In Übereinstimmung damit kann die anderweitige Absicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach der Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

  • LSG Bayern, 09.06.2015 - L 4 KR 27/13

    Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 09.06.2015 - L 4 KR 27/13 für die im Jahr 2009 geltende Satzung des V entschieden, dass er aufgrund des darin fehlenden Rechtsanspruchs der Mitglieder auf Leistungen keine Einrichtung sei, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewähre.
  • FG Niedersachsen, 19.06.2013 - 2 K 71/13

    Abzugsfähigkeit der Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung als

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 und verwies hierfür auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19.06.2013 - 2 K 71/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1496).
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R

    Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflicht - Personenkreis nach § 5 Abs

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Dementsprechend formuliert auch das BSG, dass die --in Satz 2 in Bezug genommene-- Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht nur "Versicherungen", sondern jegliche anderweitige "Absicherung" erfasst, die das Gesetz als ausreichend ansieht (vgl. Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R, Sozialrecht 4-2500 § 5 Nr. 20, Rz 29).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2019 - 3 K 157/18

    Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind auch weiterhin nicht

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 - 3 K 157/18 aufgehoben.
  • BSG, 18.04.2017 - B 12 KR 18/15 R

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die hiergegen eingelegte Revision wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 18.04.2017 - B 12 KR 18/15 R; Verfassungsbeschwerde noch anhängig unter 1 BvR 2062/17).
  • BFH, 21.02.2014 - X B 142/13

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie

    Auszug aus BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
    Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13 (BFH/NV 2014, 899) zurückgewiesen.
  • BFH, 23.08.2023 - X R 15/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen

    Vorsorge für das Pflegerisiko: 123, 48 EUR; insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44 f.).

    Entgegen der Vorgabe in dem zurückverweisenden Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409, Rz 34) habe das FG die vom Senat erwähnten weiteren Quellen (zum Beispiel Internetauftritt, Werbematerial, Protokolle von Mitgliederversammlungen des V) nicht herangezogen.

    Es ist der Auffassung, das FG habe die im Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) geforderte Auslegung der Satzung vorgenommen und sei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409, Rz 42) darauf hingewiesen, der bestehende Rückversicherungsvertrag könnte zu dem Schluss führen, dass V bei einer am Tatsächlichen orientierten Betrachtung stets genügend Mittel zur Abdeckung aller Leistungsansprüche zur Verfügung stehen könnten.

    ee) Das vom FG herangezogene Auslegungsmaterial kann --entsprechend dem Hinweis aus dem Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409, Rz 34)-- um weitere Quellen wie den Internetauftritt des V sowie die Protokolle seiner Mitgliederversammlungen ergänzt werden.

    gg) Gegenläufig kann sich das FG mit der --bereits im Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409, Rz 35 ff.) aufgeworfenen-- Frage befassen, ob die im Jahr 2019 vorgenommene Satzungsänderung, mit der zwar ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf Leistungen in der Satzung festgeschrieben wurde, dieser aber hinsichtlich des Solidarfonds auf die zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt wurde, ein Indiz dafür darstellen könnte, dass bestehende Leistungsansprüche für die Zukunft auch ohne Einverständnis des Mitglieds entzogen werden können.

  • FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19

    Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen

    Aufgrund des Beschlusses vom 29.07.2019 hat das Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem unter dem Aktenzeichen X R 12/19 geführten Verfahren geruht.

    Ein solches Recht der Kläger und anderer Mitglieder gegenüber der Solidargemeinschaft lässt sich im vorliegenden Fall nicht aus den nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Quellen - zuvörderst der Satzung der Solidargemeinschaft unter Berücksichtigung der Beitrags- und Zuwendungsordnung, aber auch deren Internetauftritt, Werbematerial und Protokolle von Mitgliederversammlungen (BFH-Urteil vom 12.08.2020 X R 12/19, BFHE 270, S. 409, BFH/NV 2021, S. 483) - herleiten.

    Dabei weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, neben der Satzung weitere Quellen nur ergänzend heranzuziehen sind (BFH-Urteil vom 12.08.2020 X R 12/19, BFHE 270, 409, BFH/NV 2021, S. 483, Rn. 34).

    Die Entscheidung beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der aus dem Urteil des BFH vom 12.08.2020 (X R 12/19, BFHE 270, S. 409) folgenden Auslegungsgrundsätze.

  • FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18

    Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat

    Nachdem das Verfahren zunächst in Hinblick auf die Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 12/19 geruht hatte, wurde es mit Beschluss vom 19.05.2021 wieder aufgenommen.

    Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH vom 12.08.2020 X R 12/19, ob etwaige satzungsmäßige Leistungsansprüche der Mitglieder der B unentziehbar sind wie die Ansprüche von Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

    Ergänzend können weitere Quellen - z.B. der Internetauftritt, Werbematerial und Protokolle von Mitgliederversammlungen - herangezogen werden (BFH-Urteil vom 12.08.2020 X R 12/19, BFHE 270, 409, BFH/NV 2021, 483).

    Dem weiteren Einwand des Bevollmächtigten, dass Aufnahmeantrag und Zuwendungsordnung nach der Entscheidung des BFH vom 12.08.2020 X R 12/19 nicht hinter der Satzung zurückstehen dürfen, ist zwar grundsätzlich nichts entgegenzuhalten.

  • BFH, 23.08.2023 - X R 10/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen

    Vorsorge für das Pflegerisiko: 124, 74 EUR; insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44 f.).

    Das anschließende Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Revisionsverfahren X R 12/19.

    Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 39).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 KR 134/22

    Obligatorische Anschlussversicherung - Feststellungsinteresse - Anderweitiger

    Hierbei kann die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob einem Mitglied der S nach deren hier maßgeblichen Satzung (in der Fassung vom 16.04.2016) ein durchsetzbarer Anspruch gegen die S auf eine mindestens den Anforderungen der deutschen privaten Krankenversicherung entsprechende Absicherung im Krankheitsfall zustand, dahinstehen (ebenfalls offengelassen, aber mit Angabe der für und gegen einen durchsetzbaren Anspruch eines Mitglieds sprechenden Argumente: LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2023 - L 11 KR 659/22 - juris Rn. 92 (ebenfalls zur Satzung in der Fassung vom 16.04.2016); BFH, Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22 - juris Rn. 38 ff. (zur Satzung in der Fassung vom 13.07.2013); BFH, Urteil vom 12.08.2020 - X R 12/19 - juris Rn. 33 ff. (zur Satzung in der Fassung vom 13.07.2013); Anspruch verneint: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E - juris Rn. 32 ff. (wohl auch zur Satzung vom 13.07.2013); LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2015 - L 4 KR 27/13 - juris Rn. 30 ff. (zur Satzung aus dem Jahr 2009; Revision als unzulässig verworfen: BSG, Beschluss vom 18.04.2017 - B 12 KR 18/15 R).
  • FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15

    Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben

    Aufgrund des Beschlusses vom 24.06.2019 hat das Verfahren bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Verfahren X R 12/19 geruht.

    Ergänzend können weitere Quellen - z.B. der Internetauftritt, Werbematerial und Protokolle von Mitgliederversammlungen des V - herangezogen werden (BFH-Urteil vom 12.08.2020 X R 12/19, BFHE 270, 409, BFH/NV 2021, 483).

  • BFH, 12.08.2020 - X R 22/18

    Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von

    Insoweit sind bereits Verfahren sowohl beim erkennenden Senat (X R 12/19) als auch zahlreiche Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 - L 11 KR 659/22

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - Voraussetzungen für

    Notwendig ist ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall (vgl. LSG Bayern 09.06.2015, L 4 KR 27/14, juris; LSG Schleswig-Holstein 28.06.2018, L 5 KR 76/15; Hahn, NZS 2022, 81/82 bzgl. der Solidargemeinschaften; ferner Bundesfinanzhof 12.08.2020, X R 12/19, BFHE 270, 409; Finanzgericht Düsseldorf 14.10.2021, 14.10.2021, 11 K 3144/15 E, EFG 2022, 39).
  • BFH, 23.08.2023 - X R 21/22

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22:

    Die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug sind daher insoweit nicht erfüllt (vgl. bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44; zu der ab dem 09.06.2021 geltenden Rechtslage in Bezug auf die Absicherung des Pflegerisikos durch Mitglieder von Solidargemeinschaften siehe auch § 21a und § 23 Abs. 4a SGB XI).
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