Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
| Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) 1Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben. 2Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.
(2) 1Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. 2Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. 3Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu zahlen waren, beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird dem Mitglied der Anteil der gezahlten Beiträge erstattet, der die Beiträge übersteigt, die das Mitglied auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 hätte zahlen müssen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz) | 04.04.2017 |
pflichtig Beschäftigter § 227Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter § 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen § 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen § 230Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtig Beschäftigter § 231Erstattung von Beiträgen § 232Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter § 232aBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld § 232bBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflege-
unterstützungsgeld § 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute § 234Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten § 235Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen § 236Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten § 237Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238aRangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner § 239Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern § 240Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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Rechtsprechung zu § 231 SGB V
115 Entscheidungen zu § 231 SGB V in unserer Datenbank:
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Krankenversicherung - versicherungspflichtig Beschäftigter - Altersrenten- und ...
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Krankenversicherung - versicherungspflichtig Beschäftigter - Regelaltersrenten- ...
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Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen - Widerspruch gegen die Feststellung ...
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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als ...
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Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung in der Sache ohne Entscheidung über ...
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Querverweise
Auf § 231 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
§ 232b (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld)
§ 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
§ 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
§ 237 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)