Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Vierter Abschnitt - Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§§ 265 - 273) |
(1) 1Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
1. | ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, | |
2. | ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie | |
3. | ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. |
2§ 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr
1. | je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen, | |
2. | nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. |
2Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. 2Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. 4Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 3§ 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 und Absatz 9 gilt entsprechend. 4Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) vom 07.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.11.2022 | Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) | 07.11.2022 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
ausgleich), Verordnungs-
ermächtigung § 267Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostruktur-
ausgleichs § 268Risikopool § 269Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte § 270Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben § 270aEinkommensausgleich § 271Gesundheitsfonds § 271aSicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds § 272Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 § 272aSonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022 § 272bSonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2023, Aussetzung des Zusatzbeitragssatz-
anhebungsverbots für das Jahr 2023 § 273Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostruktur-
ausgleich
Rechtsprechung zu § 270 SGB V
29 Entscheidungen zu § 270 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 20.05.2014 - B 1 KR 2/14 R
Krankenversicherung - Ermittlung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R
Risikostrukturausgleich: Zuschüsse für AOK Rheinland gestrichen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2012 - L 16 KR 647/10
Festsetzung von Zuweisungen nach § 272 SGB V (sog. Konvergenzzuweisungen); ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.1997 - L 1a Ka 5/96
Ermittlung der Kopfpauschale; Unvereinbarkeit der Nichtigkeitsfolge mit Treu und ...
- OVG Thüringen, 14.10.1997 - 2 KO 36/97
Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze; Berechtigung; ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2012 - Verg 19/12
Kostenfreiheit eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung im ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2012 - Verg 20/12
Kostenfreiheiteines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2012 - Verg 21/12
Kostenfreiheit eines Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung im ...
- OLG Düsseldorf, 07.09.2012 - Verg 22/12
Kostenfreiheit eines Trägers dergesetzlichen Sozialversicherungim ...
Querverweise
Auf § 270 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
- § 149 (Errichtung von Betriebskrankenkassen)
- Finanzierung
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Elektronische Patientenakte
- Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte
- § 342 (Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte)