Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Vierter Titel - Vermögen (§§ 80 - 86) |
(1) Die Mittel können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht und kein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wird, nur angelegt werden in
(1a) Das Verwaltungsvermögen kann mit Ausnahme der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, auch angelegt werden in
(1b) Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen können, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, außer in Anlagen nach Absatz 1 auch angelegt werden in
(2) 1Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. 2Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. 3Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. 4Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-Kriterien.
(4) 1Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. 2Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 |
Rechtsprechung zu § 83 SGB IV
18 Entscheidungen zu § 83 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 11 KR 33/21
Geschäfts- und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger; Rechtmäßigkeit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 11 KR 779/12
Staatliche Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 94 SGB X
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu ...
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
- LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
- LSG Bayern, 16.12.2003 - L 3 U 401/00
Rechtmäßigkeit einer Auflage des Bundesversicherungsamtes gegenüber einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsicht - Berufsgenossenschaft - ...
- BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
- BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03
Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit ...
- LSG Bayern, 25.08.2005 - L 4 KR 139/02
Anlage des Deckungskapitals von Pensionsrückstellungen in einem ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R
Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals ...
- BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R
- OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13
Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds ...
Querverweise
Auf § 83 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Übergangsvorschriften
- § 123 (Übergangsregelung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- § 78 (Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken)
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 91a (Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen)
- Verbände der Krankenkassen
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 220 (Grundsatz)
- Verwendung und Verwaltung der Mittel
- § 263a (Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 420 (Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
- § 65 (Ausgleichsfonds)