Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) 1Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. 3Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. 4Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 5Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) 1Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. 2Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. 3Die Einzugsstelle darf
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
(4) 1Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. 3Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 4Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
Rechtsprechung zu § 76 SGB IV
725 Entscheidungen zu § 76 SGB IV in unserer Datenbank:
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Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - LKW-Fahrer ohne eigenen LKW - ...
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Krankenversicherung - Erlass von Beiträgen - Rentner - Zuständigkeit des ...
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- BSG, 28.09.2021 - B 12 KR 13/21 B
Erlass von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung; ...
- BSG, 28.09.2021 - B 12 KR 13/21 B
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Schadensersatzanspruch des Rentenversicherungsträgers - Vergleich der ...
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Vergleichsschluss der Einzugsstelle über rückständige ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - L 9 KR 534/15
- SG Berlin, 07.10.2015 - S 28 KR 2551/13
Vergleichsschluss über im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 823 Abs 2 BGB ...
- BSG, 29.03.2022 - B 12 KR 7/20 R
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Verfahren der Anhörungsrüge - keine Nachholung/Ergänzung/erneute Überprüfung der ...
- BSG, 22.03.2018 - B 12 KR 12/17 C
Querverweise
Auf § 76 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 42 (Vorschüsse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 91a (Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen)
- Verbände der Krankenkassen
- § 217f (Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 220 (Grundsatz)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)