Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79) |
(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. 2Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversicherung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.
(3) 1Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. 3Die Aufsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. 4Berücksichtigt die Vertreterversammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den Feststellungsbeschluss aufheben und den Haushaltsplan selbst feststellen.
(4) 1Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass
1. | anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung zuständig ist, | |
2. | der Haushaltsplan spätestens am 1. September vorzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten beanstandet werden kann. |
2Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. 3Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Abs. 4 aufgestellt und von der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 festgestellt.
(5) 1Die Träger der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt. 2Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist der Haushaltsplan zusätzlich in einer maschinell auswertbaren Form zu übermitteln. 3Näheres hierzu, insbesondere zur Form und Struktur der Datenmeldung, wird von den Aufsichtsbehörden mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart. 4Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
und Leistungsrechnung, Personal-
bedarfsermittlung § 70Haushaltsplan § 71Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71aHaushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71bVeranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71cEingliederungs-
rücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71dHaushaltsplan und Kostenverteilungs-
verfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71eAusweisung der Schiffssicherheits-
abteilung im Haushaltsplan § 71fHaushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72Vorläufige Haushaltsführung § 73Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74Nachtragshaushalt § 75Verpflichtungs-
ermächtigungen § 76Erhebung der Einnahmen § 77Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77aGeltung von Haushalts-
vorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78Verordnungs-
ermächtigung § 79Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
Rechtsprechung zu § 70 SGB IV
49 Entscheidungen zu § 70 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - L 11 KR 399/12
- BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R
Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 14 U 29/12
- OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 6 UF 239/22
Billigkeitsentscheidung nach § 150 Abs. 4 FamFG ohne Rücksicht auf Kostenfreiheit ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2015 - L 17 U 518/12
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- BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88
Begründung eines Zwangsetatisierungsbescheides
- BSG, 15.11.1983 - 1 S 10/82
Feststellung des Haushaltsplans - Rentenversicherung - Aufsichtsbehörde - ...
- BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86
Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 6/13 R
Krankenversicherung - Schiedsverfahren - erstinstanzliche Zuständigkeit der ...
Querverweise
Auf § 70 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 91a (Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 280 (Finanzierung, Haushalt, Aufsicht)