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Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a)   
   Dritter Titel - Haushalts- und Rechnungswesen (§§ 67 - 79a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
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§ 75
Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen), sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstands. 3§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) 1Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.

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Rechtsprechung zu § 75 SGB IV

Entscheidung zu § 75 SGB IV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 75 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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