Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Zweiter Titel - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen (§§ 43 - 66) |
(1) 1Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. 2Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. 3Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(4) 1Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. 2Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. 4Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. 5Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 | |
| 27.11.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 | |
| 01.10.2020 | Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) | 27.03.2020 | |
| 28.03.2020 | Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) | 27.03.2020 | |
| 22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
organe § 44Zusammensetzung der Selbstverwaltungs-
organe § 45Sozialversicherungs-
wahlen § 46Wahl der Vertreterversammlung § 47Gruppenzugehörigkeit § 48Vorschlagslisten § 48aVorschlagsrecht der Arbeitnehmer-
vereinigungen § 48bFeststellungs-
verfahren § 48cFeststellung der allgemeinen Vorschlags-
berechtigung § 49Stimmenzahl § 50Wahlrecht § 51Wählbarkeit § 52Wahl des Vorstandes § 53Wahlorgane § 54Durchführung der Wahl § 55Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56Wahlordnung; Verordnungs-
ermächtigung § 57Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58Amtsdauer § 59Verlust der Mitgliedschaft § 60Ergänzung der Selbstverwaltungs-
organe § 61Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62Vorsitzende der Selbstverwaltungs-
organe § 63Beratung § 64Beschlussfassung § 64aHybride und digitale Sitzungen § 65Getrennte Abstimmung § 66Erledigungs-
ausschüsse
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Rechtsprechung zu § 64 SGB IV
20 Entscheidungen zu § 64 SGB IV in unserer Datenbank:
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 - S 6 U 191/05
Berufsgenossenschaft muss über Widersprüche von Versicherten in ordnungsgemäßer ...
- LSG Bayern, 15.04.2026 - L 20 KR 466/22
Coronavirus, SARS-CoV-2, Aufsichtsrecht, Bkk, Genehmigung, Krankenkasse, ...
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 - S 6 U 95/04
Berufsgenossenschaft muss über Widersprüche von Versicherten in ordnungsgemäßer ...
- BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R
Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - L 5 KR 224/19
Enthebung des Geschäftsführers wegen der Begehung von Amtspflichverletzungen; ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 03.02.2022 - L 5 KR 224/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - L 2 U 321/08
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - rechtswidriger Rentenherabsetzungs- und ...
- SG Freiburg, 18.09.2025 - S 6 KR 471/24
Rechtsschutz gegen Verbindliche Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - L 3 U 3466/12
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 - ...
- SG Neuruppin, 18.01.2022 - S 20 KR 15/21
- OLG Köln, 16.01.2014 - 25 UF 128/13
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in ...
Querverweise
Auf § 64 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- Haushalts- und Rechnungswesen
- § 70 (Haushaltsplan)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
- § 138 (Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung)
- Finanzierung
- Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
- Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
- § 156 (Zusammensetzung des Sozialbeirats)