Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Zweiter Titel - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen (§§ 43 - 66) |
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. 2Die Mitglieder der Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. 2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger. 3Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren. 4Den Landeswahlbeauftragten obliegt die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
organe § 44Zusammensetzung der Selbstverwaltungs-
organe § 45Sozialversicherungs-
wahlen § 46Wahl der Vertreterversammlung § 47Gruppenzugehörigkeit § 48Vorschlagslisten § 48aVorschlagsrecht der Arbeitnehmer-
vereinigungen § 48bFeststellungs-
verfahren § 48cFeststellung der allgemeinen Vorschlags-
berechtigung § 49Stimmenzahl § 50Wahlrecht § 51Wählbarkeit § 52Wahl des Vorstandes § 53Wahlorgane § 54Durchführung der Wahl § 55Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56Wahlordnung § 57Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58Amtsdauer § 59Verlust der Mitgliedschaft § 60Ergänzung der Selbstverwaltungs-
organe § 61Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62Vorsitzende der Selbstverwaltungs-
organe § 63Beratung § 64Beschlussfassung § 65Getrennte Abstimmung § 66Erledigungs-
ausschüsse
Rechtsprechung zu § 53 SGB IV
4 Entscheidungen zu § 53 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2020 - L 7 R 610/19
- VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
Thüringer Personalvertretungsgesetz - ...
- BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste - ...
- BSG, 26.10.1983 - 9b RU 16/82
Ehrenamtliche Tätigkeit - Unfallversicherung - Unentgeltliche Tätigkeit für eine ...
Querverweise
Auf § 53 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Satzung, Organe
- § 194b (Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl)