Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
| Zweiter Titel - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen (§§ 43 - 66) |
(1) 1Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch die Satzung entsprechend der Größe des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die folgende Wahlperiode geändert werden. 2Die Vertreterversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Verwaltungsrat der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. 3Die Vertreterversammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt Satz 2. 4Für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5.
(2) 1Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. 2Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. 3Bei dem Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen. 4Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die von den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mitglieder. 5Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persönlicher Stellvertreter benannt werden.
(3) 1Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter sein. 2Eine Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
organe § 44Zusammensetzung der Selbstverwaltungs-
organe § 45Sozialversicherungs-
wahlen § 46Wahl der Vertreterversammlung § 47Gruppenzugehörigkeit § 48Vorschlagslisten § 48aVorschlagsrecht der Arbeitnehmer-
vereinigungen § 48bFeststellungs-
verfahren § 48cFeststellung der allgemeinen Vorschlags-
berechtigung § 49Stimmenzahl § 50Wahlrecht § 51Wählbarkeit § 52Wahl des Vorstandes § 53Wahlorgane § 54Durchführung der Wahl § 55Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56Wahlordnung; Verordnungs-
ermächtigung § 57Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58Amtsdauer § 59Verlust der Mitgliedschaft § 60Ergänzung der Selbstverwaltungs-
organe § 61Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62Vorsitzende der Selbstverwaltungs-
organe § 63Beratung § 64Beschlussfassung § 64aHybride und digitale Sitzungen § 65Getrennte Abstimmung § 66Erledigungs-
ausschüsse
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 43 SGB IV
38 Entscheidungen zu § 43 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 07.05.2026 - L 10 R 2867/25
- OVG Niedersachsen, 30.05.2024 - 13 LC 165/23
Asylrechtlicher Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Notwendigkeit ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 1 U 4657/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Bergbau-Berufsgenossenschaft, ...
- LSG Sachsen, 05.02.2020 - L 6 U 63/18
Keine Beitragspflicht des sächsischen Jagdverbandes in der gesetzlichen ...
- BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11
Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des ...
- BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
Gleichzeitige Mitgliedschaft - Vorstand - Vertreterversammlung - KZÄV
- LSG Bayern, 19.10.2005 - L 16 R 649/04
Anspruch einer Staatsangehörigen der Republik Serbien und Montenegro auf Rente ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2012 - L 2 R 247/11
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; versicherungsrechtliche Voraussetzungen; ...
- LSG Bayern, 08.07.2004 - L 14 RJ 132/02
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Nachweis der ...
- BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R
Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung - ...
Querverweise
Auf § 43 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- § 66 (Erledigungsausschüsse)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Verbände der Krankenkassen
- § 217c (Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Unfallversicherungsträger
- § 116 (Unfallversicherungsträger im Landesbereich)