Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Vierter Abschnitt - Träger der Sozialversicherung (§§ 29 - 90a) |
Zweiter Titel - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen (§§ 43 - 66) |
(1) 1Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate Nachfolger vorzuschlagen. 2Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. 3Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen. 4Sind in einer Liste Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung abgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist.
(1a) 1Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen. 2Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvorstandes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. 3Das Nähere regelt die Satzung. 4Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen.
(3) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Vertreterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. 2Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.
(4) 1Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vorstand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wählbarkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversammlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag beim Vorstand eingeht. 2Nach Ablauf eines Monats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 3Wird dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wählen.
(5) 1§ 46 Abs. 3 Satz 1 sowie die §§ 51 und 57 gelten entsprechend. 2An die Stelle des Zeitpunkts der Wahlausschreibung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.02.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) | 11.02.2021 | |
22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 |
organe § 44Zusammensetzung der Selbstverwaltungs-
organe § 45Sozialversicherungs-
wahlen § 46Wahl der Vertreterversammlung § 47Gruppenzugehörigkeit § 48Vorschlagslisten § 48aVorschlagsrecht der Arbeitnehmer-
vereinigungen § 48bFeststellungs-
verfahren § 48cFeststellung der allgemeinen Vorschlags-
berechtigung § 49Stimmenzahl § 50Wahlrecht § 51Wählbarkeit § 52Wahl des Vorstandes § 53Wahlorgane § 54Durchführung der Wahl § 55Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56Wahlordnung § 57Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58Amtsdauer § 59Verlust der Mitgliedschaft § 60Ergänzung der Selbstverwaltungs-
organe § 61Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62Vorsitzende der Selbstverwaltungs-
organe § 63Beratung § 64Beschlussfassung § 64aHybride und digitale Sitzungen § 65Getrennte Abstimmung § 66Erledigungs-
ausschüsse
Rechtsprechung zu § 60 SGB IV
7 Entscheidungen zu § 60 SGB IV in unserer Datenbank:
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 6/22 R
Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ungültig?
- BSG, 13.10.2022 - B 2 U 5/22 R
Wahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2021 - L 10 KR 873/20
Unzulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ...
- SG Nürnberg, 15.10.2015 - S 11 KR 159/12
Berechtigung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Ausstellung von ...
- BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91
Gleichzeitige Mitgliedschaft - Vorstand - Vertreterversammlung - KZÄV
- BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R
Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste - ...
- BSG, 31.03.1981 - 2 RU 81/80