Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Fünftes Kapitel - Organisation (§§ 114 - 149a)   
   Erster Abschnitt - Unfallversicherungsträger (§§ 114 - 120)   
Gliederung
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§ 115
Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) 1Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. 2Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. 3Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. 4Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat sowie für Arbeit und Soziales.

(2) 1Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.

(3) 1Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. 2Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.

Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328), in Kraft getreten am 27.06.2020.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.06.2020
Änderung
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Änderung
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung19.06.2020BGBl. I S. 1328
01.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz)19.10.2013BGBl. I S. 3836
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

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