Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
| Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17) |
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
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Rechtsprechung zu § 15 SGB I
1.195 Entscheidungen zu § 15 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2026 - L 6 U 188/23
Beschäftigung; Beschäftigter; Beschäftigte; Unfall; Arbeitsunfall; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2019 - L 9 R 30/18
Informationspflicht; Untätigkeitsklage, Sachstandsanfrage, Auskunftsrecht
- SG München, 29.09.2026 - S 7 P 513/26
- BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Wettbewerbsansprüchen durch ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2025 - L 10 R 2079/23
Geltendmachung eines früheren Beginns einer Rente aus der gesetzlichen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 12/18
Pflegebedürftigkeit - Antrag nach altem Recht - Streitgegenstand - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2021 - L 30 P 71/18
Soziale Pflegeversicherung - Systemwechsel zum 1.1.2017 - anzuwendendes Recht und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2025 - L 11 KA 8/23
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 2 R 189/19
Berechnung einer Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2022 - 9 S 2011/20
Anspruch auf Verzinsung eines gerichtlich zugesprochenen Ledigenzuschlags zu den ...
Querverweise
Auf § 15 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
- § 12 (Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung)