Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 6 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,
5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz)12.04.2012BGBl. I S. 579

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Querverweise

Auf § 6 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Allgemeine Regelungen
          § 13 (Gemeinsame Empfehlungen)
          § 14 (Zuständigkeitsklärung)
        Ausführung von Leistungen zur Teilhabe
          § 20 (Qualitätssicherung)
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
          § 33 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
          § 34 (Leistungen an Arbeitgeber)
          § 38a (Unterstützte Beschäftigung)
        Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
          § 44 (Ergänzende Leistungen)
          § 52 (Einkommensanrechnung)
     
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
          § 102 (Aufgaben des Integrationsamtes)
        Integrationsfachdienste
          § 113 (Finanzielle Leistungen)
Was ist das?

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