Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
träger § 6aRehabilitations-
träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Vorrang von Leistungen zur Teilhabe § 9Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten § 10Koordinierung der Leistungen § 11Zusammenwirken der Leistungen § 12Zusammenarbeit der Rehabilitations-
träger § 13Gemeinsame Empfehlungen § 14Zuständigkeits-
klärung § 15Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 16Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 16 SGB IX a.F.
6 Entscheidungen zu § 16 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10
Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2007 - L 8 B 41/06
Leistungen der Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich
- VG Aachen, 10.01.2002 - 2 L 1455/02
Sozialrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von ...
- SG Magdeburg, 30.08.2016 - S 43 R 630/13
Rentenversicherung - Teilhabe am Arbeitsleben - selbstbeschaffte Leistung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 11 R 2054/05
Querverweise
Auf § 16 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 38a (Unterstützte Beschäftigung)