Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 12 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67)   
   Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB IX a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 12
Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass

1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
2. Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
4. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
5. Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.

(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 12 SGB IX a.F.

32 Entscheidungen zu § 12 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 32 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 12 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
        Allgemeine Regelungen
          § 13 (Gemeinsame Empfehlungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht