Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 16) |
(1) 1Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. 2Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. 3Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. 4Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.
(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,
| 1. | in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehalten wurden, | |
| 2. | in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat, | |
| 3. | in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erfolgt ist. |
träger § 6aRehabilitations-
träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch § 7Vorbehalt abweichender Regelungen § 8Vorrang von Leistungen zur Teilhabe § 9Wunsch-
und Wahlrecht der Leistungs-
berechtigten § 10Koordinierung der Leistungen § 11Zusammenwirken der Leistungen § 12Zusammenarbeit der Rehabilitations-
träger § 13Gemeinsame Empfehlungen § 14Zuständigkeits-
klärung § 15Erstattung selbstbeschaffter Leistungen § 16Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 15 SGB IX a.F.
609 Entscheidungen zu § 15 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- SG Aachen, 04.08.2015 - S 13 KR 246/14
Erstattung der Kosten für eine Brustverkleinerungsoperation i.R.e. ...
- SG Dresden, 19.05.2016 - S 35 R 1351/14
Anspruch eines körperlich Eingeschränkten auf Förderung einer Ausbildung als ...
- SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
Kostenübernahme der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten einer ...
- SG Dortmund, 08.06.2016 - S 40 KR 1454/14
Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Bewilligung einer ...
- SG Speyer, 21.12.2016 - S 16 KR 573/15
Krankenversicherung - Kostenerstattung - stationäre medizinische Rehabilitation - ...
- LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
Rentenversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter ...
- SG Detmold, 22.08.2014 - S 28 AS 1505/13
Verpflichtung eines gesetzlich Rentenversicherten zur Stellung eines Antrags auf ...
- SG Dessau-Roßlau, 28.04.2017 - S 10 SO 6/14
Voraussetzungen der Versorgung eines Gehbehinderten mit einem Therapie-Dreirad
- SG Berlin, 19.10.2016 - S 89 KR 2036/15
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion - Zuordnung von ...
- BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R
Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen