Rechtsprechung
   LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51623
LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14 (https://dejure.org/2017,51623)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2017 - L 5 R 276/14 (https://dejure.org/2017,51623)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - L 5 R 276/14 (https://dejure.org/2017,51623)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,51623) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung - Kein berufsbedingter Mehrbedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rentenversicherung, Krankenversicherung, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hörgerät; Festbetrag; Alltagsgebrauch; berufsbedingter Mehrbedarf; Kostenerstattung; erstangegangener Leistungsträger

  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der Prozessökonomie, einer Klageänderung (§ 99 SGG) bedarf es dabei nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 11 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 33).

    Im Falle einer solchen Bindungswirkung wäre eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 12 m.w.N.).

    Dadurch wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X verweist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 16 m.w.N. = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19).

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnrn. 16, 17; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, juris; BSG, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KN 4/07 R, juris).

    Die Klägerin hat den maßgeblichen Antrag auf diese Sachleistung am 24. Mai 2011 bei der Beigeladenen gestellt, da jedenfalls die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers bei der Beigeladenen als maßgebliche Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 20).

    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 48).

    Wenn sich ein Rehabilitationsträger seiner leistungsrechtlichen Verantwortung durch sog. "Verträge zur Komplettversorgung" nahezu vollständig entzieht und dem Leistungserbringer quasi die Entscheidung darüber überlässt, ob dem Versicherten eine Teilhabeleistung (wenn auch nur zum Festbetrag) zuteil wird, dann erfüllt er weder seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33 SGB V noch befolgt er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 12 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 20).

    Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 34 m.w.N.).

    Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich diese Verweisung nur auf Teilhabeleistungen - also die Primäransprüche - selbst, nicht jedoch auf den hier streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 40).

    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stehen Art, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitationsleistung, d.h. welche Leistungen in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Leistungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 51 m.w.N.).

    Es kann dahin stehen, ob die fehlende Möglichkeit des Leistungsträgers, sein Auswahlermessen auszuüben, das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs im Einzelfall hindern könnte (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 51).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für ein zum (unmittelbaren) Behinderungsausgleich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 31) geeignetes Hörgerät in einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden aufwändigeren Ausstattung nur hinsichtlich der notwendigen Ausstattung tragen, während die Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V und § 31 Abs. 3 SGB IX).

    Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris Rdnr. 53).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Die Beklagte war für die Entscheidung über diesen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im ausschließlich maßgebenden Außenverhältnis zur Klägerin sachlich nicht zuständig, da sie nicht der erstangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX ist, so dass der streitige Bescheid aufzuheben war (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 16 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 8).

    Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher ein Antrag auf Teilhabeleistungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13 R 33/07 R, juris, Rdnr. 34 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 18 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 8).

    Die Regelungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX sind auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris Rdnr. 12 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 8).

    "Zuständiger Rehabilitationsträger" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, juris, Rdnr. 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 8).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 25 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20).

    Versicherte, die in diesem Sinne von vornherein Systemgrenzen nicht achten wollen, können keine Kostenerstattung beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 29 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20; Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. 1, 19. Aufl., Stand: 1. März 2008, § 13 SGB V, Rdnr. 260).

    Auch für selbst beschaffte Leistungen gilt, dass eine Kostenerstattung nur für notwendige Leistungen erfolgen kann, mithin wenn mit der selbst beschafften Leistung das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V beachtet worden ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R, juris, Rdnr. 30 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2013 - L 13 R 2607/10

    Kranken- und Rentenversicherung - maßgebliche Antragstellung iS des § 14 SGB 9

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Diese prozessual vorgesehene Möglichkeit der Verurteilung auf Beiladung dient vor allem der Prozessökonomie, einer Klageänderung (§ 99 SGG) bedarf es dabei nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 11 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 33).

    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnr. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. August 2013, L 13 R 2607/10, juris, Rdnr. 48).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, juris; Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 R, juris).

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris, Rdnrn. 16, 17; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 7 AL 16/04 R, juris; BSG, Urteil vom 20. November 2008, B 3 KN 4/07 R, juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Es kann dahinstehen, ob die Festbetragsregelung auch für die Versorgung bei gering- bis mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit im Jahr 2011 nicht ausreichend war (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, juris, Rdnr. 37, wonach für die Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigem Hörverlust von nahezu 100 % der Festbetrag nicht ausreichend war).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern schnell und dauerhaft die Zuständigkeit zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 14/5074 S. 95 zu Nr. 5 und S. 102 f. zu § 14).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Ob eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für das selbst beschaffte Hörgerät zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 5/10 R, juris, Rdnr. 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris, Rdnr. 8).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Ob eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist nach dem Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für das selbst beschaffte Hörgerät zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, B 3 KR 5/10 R, juris, Rdnr. 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 32; BSG, Urteil vom 18. Mai 2011, B 3 KR 12/10 R, juris, Rdnr. 8).
  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2017 - L 5 R 276/14
    Der Erstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2002, B 1 KR 16/00 R, SozR 2-2500 § 92 Nr. 1).
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Die Verneinung einer Ablehnungsentscheidung im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Rechtsprechung regelmäßig von einer Ablehnungsentscheidung ausgeht, wenn die Krankenkasse ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt, weil sie damit zugleich den weitergehenden Antrag abgelehnt habe (s. etwa BSG, Urt. v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.09.2016 - L 6 VS 756/16; LSG Bayern, Urt. v. 28.09.2016 - L 19 R 185/15; LSG Hessen, Urt. v. 15.12.2017 - L 5 R 276/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2018 - L 7 R 215/15) bzw. - so das von dem Kläger zuletzt zitierte Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2013 - L 5 R 408/12 - das weitergehende Leistungsbegehren gänzlich ignoriert und damit inhaltlich abgelehnt habe.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2019 - L 9 R 2081/18

    Erstattung eines Eigenanteils für eine Versorgung mit einem digitalen Hörgerät

    Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung der den Festbetrag (§ 36 SGB V) übersteigenden Kosten seines selbstbeschafften Hörgeräts in Höhe von 1693, 14 EUR entweder gegenüber der Beklagten oder der Beigeladenen (s. hierzu ausführlich Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 276/14 - unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2013 - L 13 R 2607/10 - und BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, Juris), den er zutreffenderweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend macht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht