Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89) |
| Kapitel 6 - Leistungsformen, Beratung (§§ 28 - 35) |
| Abschnitt 1 - Leistungsformen (§§ 28 - 31) |
1Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. 2Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.
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Rechtsprechung zu § 31 SGB IX
77 Entscheidungen zu § 31 SGB IX in unserer Datenbank:
- SG Speyer, 19.10.2018 - S 19 KR 650/17
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2019 - L 21 R 76/15
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung eines Beigeladenen - materielle Beschwer ...
- SG Frankfurt/Oder, 07.07.2026 - S 29 R 329/22
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 - L 5 KR 241/18
Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R
Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2018 - L 9 SO 256/16
Erstattung eines Eigenanteils für die Beschaffung eines Therapiesesseldreirades
- LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 - L 2 R 2454/19
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Hessen, 13.09.2018 - L 1 KR 229/17
Ein schwerhöriger Projektleiter, der für die Bauüberwachung von Großbaustellen ...
- SG Heilbronn, 27.08.2020 - S 15 R 411/20
Rehabilitationsrecht - gesplittete Leistungserbringung nach § 15 Abs 1 S 2 SGB 9 ...
Querverweise
Auf § 31 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Berichtspflichten, Begriff der Pflegeperson
- § 18d (Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)