Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54) |
(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden angerechnet
1. | Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 vom Hundert zu vermindern ist, | |
2. | Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen, | |
3. | Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, | |
4. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat, | |
5. | Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird, | |
6. | Renten wegen Alters, die bei Berechnung des Übergangsgelds aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden, | |
7. | Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches, | |
8. | den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. |
(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgelds auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
ersatzleistungen § 51Weiterzahlung der Leistungen § 52Einkommensanrechnung § 53Reisekosten § 54Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
Rechtsprechung zu § 52 SGB IX a.F.
22 Entscheidungen zu § 52 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 10 R 5615/11
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Übergangsgeld - ...
- BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 11/12 R
Kurzarbeitergeldanspruch - persönliche Voraussetzung - Arbeitsunfähigkeit - ...
- SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende ...
- LSG Hamburg, 12.06.2017 - L 4 SO 35/15
Leistungen der Eingliederungshilfe; Ablehnung der Kostenübernahme für eine ...
- BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 27/12 R
Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - ...
- BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 22/11 R
Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG in der ...
- SG Berlin, 26.11.2009 - S 36 KR 228/09
Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs durch Bezug von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - L 1 KR 375/09
Übergangsgeld - ambulante Rehabilitation - zeitlicher Umfang - Möglichkeit zur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - L 1 KR 375/09
- SG Karlsruhe, 14.07.2011 - S 11 R 5530/10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Übergangsgeld - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 R 8/08