Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 6 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 44 - 54) |
(1) 1Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
2§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) 1Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 130 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen. 2Leistungen zur Kinderbetreuung werden nicht neben Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. 3Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches; § 77 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) vom 12.04.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) | 12.04.2012 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung | 18.12.2007 |
ersatzleistungen § 51Weiterzahlung der Leistungen § 52Einkommensanrechnung § 53Reisekosten § 54Haushalts-
oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-
kosten
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Rechtsprechung zu § 54 SGB IX a.F.
121 Entscheidungen zu § 54 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als ...
- SG Neuruppin, 26.01.2017 - S 22 R 127/14
Gesetzliche Rentenversicherung - medizinische Rehabilitation - ergänzende ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2014 - L 3 U 190/12
Haushaltshilfe als Leistung für Unfallopfer aus den MItteln der gesetzlichen ...
- LSG Sachsen, 20.11.2007 - L 4 R 268/05
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Erstattung der Kinderbetreuungskosten ...
Zum selben Verfahren:
- SG Dresden, 10.01.2005 - S 19 RA 1140/03
Übernahme von Kinderbetreuungskosten für die Zeiten gewährter Leistungen zur ...
- SG Dresden, 10.01.2005 - S 19 RA 1140/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 3 R 849/16
Bewilligung von Übergangsgeld für die Dauer der Teilnahme an einer Maßnahme zur ...
- SG Mainz, 03.11.2015 - S 14 KR 458/12
Medizinische Rehabilitation - gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch auf ...
- BSG, 09.02.2017 - B 2 U 275/16 B
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 21.10.2016 - L 9 U 40/16
Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB VII
- LSG Hessen, 21.10.2016 - L 9 U 40/16
- SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10
Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein ...
Querverweise
Auf § 54 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 33 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)