Rechtsprechung
   SG Mainz, 03.11.2015 - S 14 KR 458/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46084
SG Mainz, 03.11.2015 - S 14 KR 458/12 (https://dejure.org/2015,46084)
SG Mainz, Entscheidung vom 03.11.2015 - S 14 KR 458/12 (https://dejure.org/2015,46084)
SG Mainz, Entscheidung vom 03. November 2015 - S 14 KR 458/12 (https://dejure.org/2015,46084)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,46084) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 43 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 44 Abs 1 Nr 3 SGB 9
    Medizinische Rehabilitation - gesetzliche Krankenversicherung - Anspruch auf erneutes Funktionstraining - Aktualisierung der Bewegungsabläufe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer regelmäßigen Kontrolle und Anpassung des Funktionstrainings in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung unter dem Aspekt der Eigenverantwortung; Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf Bewilligung von Funktionstraining unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Krankenkasse muss Wassergymnastik bewilligen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Chronisch kranke und behinderte Menschen: Krankenkasse muss Wassergymnastik bewilligen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wassergymnastik: Krankenkassen müssen Auffrischungskurs bezahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Wassergymnastik bewilligen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Kosten für Auffrischungskurs einer Funktionsgymnastiktheapie übernehmen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wassergymnastik für Arthritis-Patienten

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 54 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Hilfsmittel | Funktionstraining: Verweis auf Eigenverantwortung nur für begrenzten Zeitraum

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Kosten für Auffrischungskurs einer Funktionsgymnastiktheapie übernehmen - Funktionstraining ist zur Vermeidung von Anwendungsfehlern und Vermittlung neuer medizinischer Erkenntnisse von Krankenkasse zu bewilligen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen

    Auszug aus SG Mainz, 03.11.2015 - S 14 KR 458/12
    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Reha bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für das Funktionstraining nichts Abweichendes bestimmt (vgl. bereits BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr. 20).

    Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Soweit die bestehende Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining 2003 den Leistungsanspruch krankenversicherter behinderter Menschen gegen ihre Krankenkasse auf Funktionstraining auf grundsätzlich zwölf, ausnahmsweise 24 Monate begrenzt, ist sie hinsichtlich der Leistungen des § 43 SGB V zwar nichtig (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R -, SozR 4-2500 § 43 Nr. 1, SozR 4-3250 § 44 Nr. 1, SozR 4-2500 § 13 Nr. 18, SozR 4-1200 § 31 Nr. 1, Rn. 31).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht