Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 5 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 - 43) |
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. | eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder | |
2. | Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4) |
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
(3) 1Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. 2Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden. 3Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches, berücksichtigen
4Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.
(4) 1Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. 2Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. 3Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.
bereich § 41Leistungen im Arbeitsbereich § 42Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen § 43Arbeitsförderungs-
geld
Rechtsprechung zu § 41 SGB IX a.F.
260 Entscheidungen zu § 41 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2017 - L 7 SO 774/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 - L 23 SO 187/14
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 17/11
Sozialhilfe
- SG Aachen, 13.11.2012 - S 20 SO 17/11
- SG Duisburg, 25.06.2008 - S 2 (32) SO 32/05
Kostenübernahme für die Petö-Therapie aus Mitteln der Sozialhilfe
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2016 - L 2 SO 1652/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - ...
- LSG Bayern, 31.10.2013 - L 8 SO 88/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - fehlende Klagebefugnis ...
Querverweise
Auf § 41 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 43 (Arbeitsförderungsgeld)