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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12 (https://dejure.org/2017,29321)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.06.2017 - L 9 SO 474/12 (https://dejure.org/2017,29321)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 474/12 (https://dejure.org/2017,29321)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Bewilligung eines Persönlichen Budgets für den Besuch einer Berufsbildungseinrichtung in der Findungsphase - keine Vergleichbarkeit der Einrichtung mit einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX; Anforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen; Unterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ; Anforderungen an die Förderung einer Maßnahme auch außerhalb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen; Unterscheidung zwischen einem Eingangsverfahren, einem Berufsbildungsbereich und einem ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Entsprechendes gilt für den im Berufungsverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellten Verpflichtungsbescheidungsantrag (vgl. zur statthaften Klageart: BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R -, juris Rn. 13).

    [ ] Das Wesen bzw. der Charakter des PB liegt in dessen Substitutionswirkung im Hinblick der sonst an seiner Stelle zu gewährenden Sachleistung; denn ein Recht auf ein PB kann nur statt des von ihm insgesamt ersetzten Naturalleistungsanspruchs ent- und bestehen, weil ein bestimmter individueller Bedarf in derselben Hinsicht nur auf die eine oder aber die andere Weise gedeckt werden soll und kann (BSG, Urt. v. 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 19).

    Im Übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auf ein PB - nach der Rechtsprechung des Senates - seit dem 01.09.2009 durchgehend bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Budgetverordnung (BudgetV) entgegen (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7, vgl. auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, juris Rn. 58).

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Durch diesen hat er den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines PB für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich abgelehnt und dabei u.a. auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.2011 zum Az. B 11 AL 7/10 R Bezug genommen.

    Das angefochtene Urteil berücksichtigt entgegen der Auffassung der Klägerin sehr wohl die Vorgaben des BSG in seinem Urteil vom 30.11.2011 zum Az. B 11 AL 7/10 R (juris Rn. 25 ff.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat insoweit folgt, muss es sich im Rahmen des § 102 Abs. 2 SGB III um einen sachlich begründeten Ausnahmefall handeln (BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris Rn. 28).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2016 - L 9 SO 522/16

    Leistungen zur Deckung eines Assistenz- und Pflegebedarfs; Fehlen einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Denn die Anspruchsvoraussetzungen liegen - bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 4) - nicht vor.

    Im Übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auf ein PB - nach der Rechtsprechung des Senates - seit dem 01.09.2009 durchgehend bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Budgetverordnung (BudgetV) entgegen (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7, vgl. auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, juris Rn. 58).

    Beiden Lösungsansätzen stehen indes die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entgegen (ebenso Senat, Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.08.2015 - L 8 SO 24/15 B ER -, juris Rn. 27).

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Das PB ist eine Geldleistung (so ausdrücklich mit Blick auf § 57 SGB XII: BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 21), und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung, die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet (Neumann, ZFSH/SGB 2003, 392 (398)).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - L 9 SO 157/13

    Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Der Senat verweist zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zum PB und hält an ihr ausdrücklich fest (Beschluss vom 03.06.2015 - L 9 SO 157/13 -, juris Rn. 35):.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.08.2015 - L 8 SO 24/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Beiden Lösungsansätzen stehen indes die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entgegen (ebenso Senat, Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.08.2015 - L 8 SO 24/15 B ER -, juris Rn. 27).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Im Übrigen steht dem Anspruch der Klägerin auf ein PB - nach der Rechtsprechung des Senates - seit dem 01.09.2009 durchgehend bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung nach § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Budgetverordnung (BudgetV) entgegen (vgl. Beschluss vom 29.11.2016 - L 9 SO 522/16 B ER -, juris Rn. 7, vgl. auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 36; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11 -, juris Rn. 58).
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
    Entsprechendes gilt für den im Berufungsverfahren ausdrücklich hilfsweise gestellten Verpflichtungsbescheidungsantrag (vgl. zur statthaften Klageart: BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R -, juris Rn. 13).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Die Zielvereinbarung (die der Kläger jedenfalls für die Zeit ab dem 1.7.2013 ohnehin nur mit einem Vorbehalt unterzeichnet hat) bindet die Beteiligten dagegen nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf, der dem PB wegen der notwendigen Ausgestaltung und der Höhe (vgl § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX aF wie § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX nF) zugrunde liegt (so aber LSG Baden-Württemberg vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - RdNr 58 mwN; Oberverwaltungsgericht Bremen vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - RdNr 23; wohl auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - RdNr 109 mwN; vgl auch LSG Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B ER - RdNr 16, ZfF 2020, 115, das die Erklärung eines Vorbehalts in der Zielvereinbarung für zulässig hält, um einer vertraglichen Bindung zu entgehen) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Welche Konsequenzen sich für den Anspruch auf ein pB ergeben, wenn eine ZV im Verwaltungsverfahren nicht zustande kommt, braucht an dieser Stelle nicht entschieden werden (nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage ist eine wirksame ZV stets Bewilligungsvoraussetzung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.4.2014 - L 8 SO 506/13 B ER - juris Rn. 20 und - L 8 SO 16/14 B ER - juris Rn. 13; Senatsurteil vom 20.8.2015 - L 8 SO 327/13 - juris Rn. 17; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2020 - L 8 SO 31/19 - juris Rn. 33, 43; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.3.2019 - L 1 KR 58/19 B ER - juris Rn. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - juris Rn. 109 f.; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.11.2021 - L 8 SO 39/21 B ER - juris Rn. 31; OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 - juris Rn. 23; ausführlich Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, Erg.-Lfg.
  • LSG Hamburg, 28.09.2018 - L 4 SO 34/17

    Freistellung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    Das persönliche Budget ist nur eine besondere Form der Leistungsgewährung und keine eigene Leistungsart (wie hier: LSG NRW 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 Rn. 98 und auch die Beklagte selbst in Ziffer 4 ihrer am 1.9.2012 in Kraft getretenen Arbeitshilfe zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 6 SGB IX - Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke/seelisch behinderte Menschen (PPM); differenzierend BSG 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R, Rn. 33).
  • SG Wiesbaden, 28.11.2018 - S 29 SO 99/17

    Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur

    Ansonsten wäre sie denknotwendig als originäre Werkstatt für behinderte Menschen anzuerkennen (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 9 SO 474/12 - juris - Rn. 104).

    Dazu gehört zwingend die Unterteilung in einen Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 9 SO 474/12 - juris - Rn. 104; allgemeiner formuliert Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, Sozialgesetzbuch XII, Kommentar, 19. Auflage 2015, § 56 Rn. 4: keine Erfassung von Diensten und Einrichtungen, die keine arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen anbieten).

  • OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19

    Hilfe für junge Volljährige; Bindungswirkung einer Zielvereinbarung;

    Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird(vgl. Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 12/18, § 29 SGB IX Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - zitiert nach juris).
  • SG Detmold, 28.02.2019 - S 11 SO 243/17
    Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung und keine neue Leistungsart (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2015 - L 9 SO 157/13; Urteil vom 22.06.2017 - L 9 SO 474/12; LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - L 4 SO 34/17).

    Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob auf den Abschluss einer solchen Zielvereinbarung geklagt werden kann (verneinend LSG NRW, Urteil vom 22.06.2017 - L 9 SO 474/12; bejahend wohl LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - L 4 SO 34/17, Rn 51).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 11 KR 2795/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Schadensersatzanspruch der

    Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iSd §§ 53 ff SGB X (LSG Nordrhein-Westfalen 22.06.2017, L 9 SO 474/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 - L 8 SO 226/15
    Der geltend gemachte Anspruch auf eine (pauschale) Geldleistung in Form eines PB für die Zukunft ist ebenfalls statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) zu verfolgen, auch wenn noch keine von den Beteiligten vor Erlass des Bewilligungsbescheides abzuschließende Zielvereinbarung (§ 57 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1, 7 SGB IX bzw. §§ 17, 21a SGB IX i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 BudgetV in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) vorliegt (zur Statthaftigkeit der Klageart vgl. BSG, Urteil vom 31.1.2012 - B 2 U 1/11 R - juris Rn. 21 ff.; BSG, Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - juris Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - juris Rn. 93).
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