Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144) |
(1) 1Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. 2Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
verfahren § 143Blindenwerkstätten § 144Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 137 SGB IX a.F.
37 Entscheidungen zu § 137 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 19/16
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- SG Frankfurt/Oder, 24.09.2009 - S 7 SO 2/05
Kosten der Unterkunft - Suchthilfeverein - möblierter Wohnraum - Zweibettzimmer - ...
- SG Nürnberg, 13.12.2017 - S 20 SO 190/14
Kein Erstattungsanspruch eines Trägers der Arbeitslosenversicherung gegenüber ...
- LAG Hessen, 20.06.2008 - 3 Ta 131/08
Rechtsweg - Aufnahmeanspruch nach § 137 Abs 1 SGB 9
- SG Mannheim, 12.10.2017 - S 14 AL 3035/16
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers bei der Aufnahme eines behinderten ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2017 - L 7 SO 774/16
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- SG Frankfurt/Oder, 04.03.2010 - S 7 SO 29/05
Eingliederungshilfe: Tagesförderung in einer vom Wohnen getrennten ...
- LSG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - L 9 SO 31/15
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 - 9 Sa 469/13
Werkstattverhältnis contra Arbeitsverhältnis
- BSG, 19.12.2012 - B 11 AL 91/12 B