Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144) |
1Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. 3Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. 4In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen aufgenommen.
verfahren § 143Blindenwerkstätten § 144Verordnungs-
ermächtigungen
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Rechtsprechung zu § 142 SGB IX a.F.
22 Entscheidungen zu § 142 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG Köln, 29.11.2007 - 26 K 1650/07
Berechnung der Ausgleichabgabe
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14
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- LAG Hamm, 13.09.2017 - 6 Sa 1036/17
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- LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/10
Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen - ...
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - Verg 11/15
Begriff des öffentlichen Auftraggebers
- LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 207/11
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 - L 5 AL 4767/03
Teilhabe am Arbeitsleben - Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in WfB - ...
- BVerwG, 07.07.2006 - 5 B 18.06
Werkstatt für behinderte Menschen - Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - zur ...
- VG Ansbach, 31.05.2005 - AN 4 K 04.02656
Keine Einschränkung auf die Behindertenwerkstatt des Wohnsitzes