Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 143 SGB IX. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen (§§ 136 - 144) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten Blindenwerkstätten anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
§ 136Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
§ 137Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
§ 138Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
§ 139Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
§ 140Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
§ 141Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
§ 142Anerkennungs-
verfahren § 143Blindenwerkstätten § 144Verordnungs-
ermächtigungen
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verfahren § 143Blindenwerkstätten § 144Verordnungs-
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 143 SGB IX a.F.
4 Entscheidungen zu § 143 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG Köln, 29.11.2007 - 26 K 1650/07
Berechnung der Ausgleichabgabe
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