Rechtsprechung
ArbG Kiel, 19.06.2015 - 2 Ca 165 a/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 136 Abs 1 SGB 9, § 22 Abs 1 MiLoG
Mindestlohn - Arbeitsverhältnis - in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige - IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterscheidung zwischen einem Werkstattverhältnis und einem Arbeitsverhältnis nach dem Maß der wirtschaftlich verwertbaren Leistung; Mindestlohn für die Tätigkeit von schwerbehinderten Menschen in einer Werkstatt i.R.e. Werkstattverhältnisses
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Kein Mindestlohn in Behindertenwerkstätten
- arbeitsrecht-hessen.de
Kein Mindestlohn in Behindertenwerkstätten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB IX § 136; SGB IX § 138 Abs. 1; MiLoG § 22
Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Grundsätzlich kein Mindestlohn für in Werkstattverhältnis tätige schwerbehinderte Menschen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Kein Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Behindertenwerkstätten - und der Mindestlohn
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Beschäftigte in Behinderten-Werkstätten sind grds. keine Arbeitnehmer - Kein Mindestlohnanspruch
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Kein Mindestlohn für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten
Verfahrensgang
- ArbG Kiel, 19.06.2015 - 2 Ca 165 a/15
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2016 - 1 Sa 224/15
Papierfundstellen
- DB 2015, 2643
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 - 9 Sa 60/08
Kündigung eines behinderten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen
Auszug aus ArbG Kiel, 19.06.2015 - 2 Ca 165a/15
(2) Dabei ist der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt, kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung für die Werkstatt nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt, also der Hauptzweck seiner Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistung ist und nicht der vorgenannte Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX im Vordergrund steht (LAG Baden-Württemberg 26. Januar 2009 - 9 Sa 60/08 - II 1 a der Gründe, juris).