Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
Kapitel 8 - Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 - 67) |
Titel 2 - Klagerecht der Verbände (§ 63) |
1Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. 2In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
Rechtsprechung zu § 63 SGB IX a.F.
6 Entscheidungen zu § 63 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 17.11.2004 - 12 CE 04.1580
Sozialhilfe, Klagerecht der Verbände, Antragsbefugnis, Keine Beteiligung am ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 24.03.2010 - 7 Sa 1373/09
Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen unwahre Beantwortung der Frage nach einer ...
- SG Nürnberg, 20.07.2017 - S 20 SO 18/14
Kostenerstattung wegen zu Unrecht abgelehnter Leistungen der Eingliederungshilfe
- VG Aachen, 23.12.2008 - 2 K 1665/08
Kosten eines Widerspruchsverfahrens nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens in ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2009 - L 1 AL 115/08
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf ...