Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 62 SGB IX. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 1 - Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 67) |
| Kapitel 8 - Sicherung und Koordinierung der Teilhabe (§§ 60 - 67) |
| Titel 1 - Sicherung von Beratung und Auskunft (§§ 60 - 62) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
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Rechtsprechung zu § 62 SGB IX a.F.
2 Entscheidungen zu § 62 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 13.05.2004 - 7 G 441/04
Hilfe zur Pflege; Arbeitgeber- oder Assistenzmodell; pauschale Bezahlung einer ...