Zu § 100 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) 1Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 2Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 3Andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen sind, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Eingliederungshilfe.
(3) Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen nach diesem Teil zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
berechtigung, Verordnungs-
ermächtigung § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 100 SGB IX
5 Entscheidungen zu § 100 SGB IX in unserer Datenbank:
- SG Nürnberg, 01.12.2023 - S 13 SO 166/23
Einstweilige Anordnung, Leistungen der Eingliederungshilfe, ...
- SG Nürnberg, 09.03.2023 - S 5 SO 25/23
Sozialrechtliche Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes bei befristeter ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 8 SO 199/19
- VG München, 31.08.2020 - M 18 E 20.3749
Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung nach Vollendung des 21. ...
Querverweise
Auf § 100 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 150a (Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung)