Zu § 105 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 2 - Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) |
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. 2Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.
(4) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.
berechtigter Personenkreis § 100Eingliederungshilfe für Ausländer § 101Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland § 102Leistungen der Eingliederungshilfe § 103Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf § 104Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles § 105Leistungsformen § 106Beratung und Unterstützung § 107Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen § 108Antragserfordernis
Rechtsprechung zu § 105 SGB IX
2 Entscheidungen zu § 105 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20
Zu den Auswirkungen auf die bis Ende 2019 erfolgte Ablehnung von ...
- OVG Thüringen, 29.04.2020 - 3 EN 254/20
Corona-Pandemie: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen ...
Querverweise
Auf § 105 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Soziale Teilhabe
- § 116 (Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme)