Zu § 97 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 90 - 98) |
1Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2Diese sollen
1. | eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse | ||
a) | des Sozial- und Verwaltungsrechts, | ||
b) | über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder | ||
c) | von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren | ||
verfügen, | |||
2. | umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie | ||
3. | die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. |
3Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. 4Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 97 SGB IX
6 Entscheidungen zu § 97 SGB IX in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18
Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung bei der vorläufigen Dienstenthebung ...
- LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 - 6 TaBV 18/17
Schwerbehindertenvertretung, Konzernschwerbehindertenvertretung, Wahlanfechtung, ...
- OVG Thüringen, 29.04.2020 - 3 EN 254/20
Corona-Pandemie: Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen ...
- VG Karlsruhe, 26.11.2018 - 14 K 3619/16
Versetzung eines Bundesbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ...
- ArbG Potsdam, 30.10.2019 - 4 BV 34/19
- VGH Bayern, 28.02.2018 - 3 B 16.1996
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit