Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 85 - 92) |
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
(2) 1Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. 2Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.
(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) 1In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. 2Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. 3Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 88 SGB IX a.F.
251 Entscheidungen zu § 88 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.06.2014 - 1 BvR 1157/12
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen richterliche Rechtsfortbildung von § ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10
Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist
- BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10
- BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14
Außerordentliche Kündigung - Strafhaft
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13
Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
- LAG Köln, 29.01.2014 - 3 Sa 866/13
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Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Betriebserwerber - Zustimmungsantrag ...
- BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 425/06
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - Schwerbehindertenschutz
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