Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 117 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 8 - Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen (§§ 116 - 117)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IX a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 117
Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen

(1) 1Einem schwerbehinderten Menschen, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt, kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen. 2Dies gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.

(2) 1Vor der Entscheidung über die Entziehung wird der schwerbehinderte Mensch gehört. 2In der Entscheidung wird die Frist bestimmt, für die sie gilt. 3Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und beträgt nicht mehr als sechs Monate. 4Die Entscheidung wird dem schwerbehinderten Menschen bekannt gegeben.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 117 SGB IX a.F.

2 Entscheidungen zu § 117 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 117 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
          § 102 (Aufgaben des Integrationsamtes)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht