Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68)   
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§ 53
Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. 1deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 2Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. 4Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. 5Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. 6Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. 7Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. 8Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)26.06.2013BGBl. I S. 1809
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)21.03.2013BGBl. I S. 556

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Querverweise

Auf § 53 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 57 (Unmittelbarkeit)
          § 59 (Voraussetzung der Steuervergünstigung)
          § 60a (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen)
          § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
          § 66 (Wohlfahrtspflege)
          § 68 (Einzelne Zweckbetriebe)
     
      Anlagen
        Anlage 1 ((zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        2. Steuerfreie Einnahmen
          § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
        5. Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Steuerpflicht
        § 5 (Befreiungen)
     
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 9 (Abziehbare Aufwendungen)
          § 13 (Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 12 (Steuersätze)
Was ist das?

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