Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
| 1. | die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder | ||
| 2. | 1deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 2Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
| a) | Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und | ||
| b) | andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, | ||
| aller Haushaltsangehörigen. 4Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. 5Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. 6Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. 7Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend oder | |||
| 3. | 1deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. 2Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. 3In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. | ||
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
register § 61Satzungsmäßige Vermögensbindung § 62Rücklagen und Vermögensbildung § 63Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 64Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 65Zweckbetrieb § 66Wohlfahrtspflege § 67Krankenhäuser § 67aSportliche Veranstaltungen § 68Einzelne Zweckbetriebe
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Rechtsprechung zu § 53 AO
231 Entscheidungen zu § 53 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 19.01.2017 - 13 K 1160/13
Abgabenordnung/Körperschaftsteuer: Keine Gemeinützigkeit bei der Durchführung von ...
- FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
Umsatzsteuer - Setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG
- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
- FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
Zur Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte bei bevorzugter Belegung durch ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 01.02.2022 - V R 1/20
Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und ...
- BFH, 01.02.2022 - V R 1/20
- FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 05.04.2023 - V R 14/22
Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte
- BFH, 05.04.2023 - V R 14/22
- BFH, 01.10.2025 - X R 20/22
Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung
- FG Düsseldorf, 03.09.2019 - 6 K 3315/17
Konkurrentenklage: Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht - Maßstab des ...
- BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
§ 53 AO in Nachschlagewerken
- § 53 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerbegünstigte Zwecke
Querverweise
Auf § 53 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 29 (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 24 (Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)