Abgabenordnung
Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. | die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder | ||
2. | 1deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. 2Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. 3Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. 4Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
a) | Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und | ||
b) | andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, | ||
aller Haushaltsangehörigen. 5Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. 6Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. 7Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. 8Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
Rechtsprechung zu § 53 AO
207 Entscheidungen zu § 53 AO in unserer Datenbank:
- FG Köln, 19.01.2017 - 13 K 1160/13
Zweckbetrieb - Geschäftsbetrieb Jugendreisen kein Zweckbetrieb
- BFH, 18.08.2022 - V R 15/20
Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18
Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § ...
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18
- BFH, 01.02.2022 - V R 1/20
Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte Belegung durch ...
- FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
- FG Düsseldorf, 03.09.2019 - 6 K 3315/17
Konkurrentenklage: Zweckbetriebsschädliche Gewinnerzielungsabsicht - Maßstab des ...
- BFH, 23.07.2019 - XI R 2/17
Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 5 K 5372/14
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für von einem gemeinnützigen Verein zur ...
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 5 K 5372/14
- FG Münster, 25.02.2020 - 15 K 2427/17
Umsatzsteuer - Steuerbefreiung; Befreiung von Umsätzen gem. § 4 Nr. 16 UStG aus ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG
- BFH, 09.12.2020 - XI B 22/20
§ 53 AO in Nachschlagewerken
- § 53 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Steuerbegünstigte Zwecke
Querverweise
Auf § 53 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften)
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13 (Steuerbefreiungen)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 29 (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Versicherter Personenkreis
- § 2 (Versicherung kraft Gesetzes)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 24 (Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)