Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) 1Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 50 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. 2Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) 1Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. 2Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) 1Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
2Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 3Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
(4) 1Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. 2Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Steueränderungsgesetz 2025 | 22.12.2025 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements | 10.10.2007 |
register § 61Satzungsmäßige Vermögensbindung § 62Rücklagen und Vermögensbildung § 63Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 64Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 65Zweckbetrieb § 66Wohlfahrtspflege § 67Krankenhäuser § 67aSportliche Veranstaltungen § 68Einzelne Zweckbetriebe
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Rechtsprechung zu § 67a AO
76 Entscheidungen zu § 67a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 03.08.2022 - XI R 11/19
Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17
Wahl der 400 EUR-Grenze als eine sachgerechte Vereinfachungsregelung zur ...
- FG Niedersachsen, 25.04.2019 - 11 K 134/17
- BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen ...
- BFH, 13.11.2025 - V R 4/23
Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22
Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b ...
- FG Niedersachsen, 10.01.2023 - 11 K 147/22
- OLG Schleswig, 14.03.2025 - 1 U 35/24
Anspruch eines Sportvereins auf Förderung in Form der Zuschussgewährung für die ...
- FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 2437/18
Umsatzsteuer im Rahmen von Munitionsverkäufen
- BFH, 25.07.1996 - V R 7/95
Umsatzsteuer - Sportliche Veranstaltung - Fallschirmsport - Maßnahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 12.11.2008 - 2 K 28/08
Umsatzsteuerliche Behandlung der von einer gemeinnützigen GmbH für die Benutzung ...
Querverweise
Auf § 67a AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)