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Deutschland

Jugendfreiwilligendienstegesetz
(Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten)

Artikel 1 des Gesetzes vom 16.05.2008 (BGBl. I S. 842), in Kraft getreten am 01.06.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2024 (BGBl. I S. 170) m.W.v. 01.01.2025

§ 1Fördervoraussetzungen

§ 2Freiwillige

§ 3Freiwilliges soziales Jahr

§ 4Freiwilliges ökologisches Jahr

§ 5Jugendfreiwilligendienste im Inland

§ 6Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 7Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 8Zeitliche Ausnahmen

§ 9(weggefallen)

§ 10Träger

§ 11Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 12Datenschutz

§ 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 13aUrlaub

§ 14(weggefallen)

§ 15Übergangsregelung (weggefallen)

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