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__paste_bez____paste_norm__ JFDG (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendfreiwilligendienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Rechtsprechung zu § 13 JFDG

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