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https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JFDG (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JFDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendfreiwilligendienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendfreiwilligendienstegesetz
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§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

1Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. 2Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz) vom 23.05.2024 (BGBl. I Nr. 170), in Kraft getreten am 29.05.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.05.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)23.05.2024BGBl. I Nr. 170

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