(1) 1Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. 2Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. 3Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).
voraussetzungen § 2Freiwillige § 3Freiwilliges soziales Jahr § 4Freiwilliges ökologisches Jahr § 5Jugend-
freiwilligendienste im Inland § 6Jugendfreiwilligen-
dienst im Ausland § 7Kombinierter Jugendfreiwilligen-
dienst § 8Zeitliche Ausnahmen § 9Förderung § 10Träger § 11Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis § 12Datenschutz § 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutz-
rechtlicher Bestimmungen § 14(weggefallen) § 15Übergangsregelung (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1 JFDG
7 Entscheidungen zu § 1 JFDG in unserer Datenbank:
- BFH, 24.06.2020 - V R 21/19
Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2015 - L 13 AS 10/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- SG Reutlingen, 23.04.2012 - S 12 AS 2086/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Taschen-, ...
- SG Aurich, 17.09.2013 - S 25 AS 180/13
Anrechnung des während eines Freiwilligen Sozialen Jahres gewährten Taschengeldes ...
- FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09
Freiwilligendienst im Ausland als zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum
- FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 4227/08
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ...
- BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19
Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"