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https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JFDG (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JFDG
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendfreiwilligendienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/JFDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Jugendfreiwilligendienstegesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8
Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 644), in Kraft getreten am 11.05.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.05.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres06.05.2019BGBl. I S. 644

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Querverweise

Auf § 8 JFDG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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