(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.
(2) 1Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. 2§ 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. 3Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. 4Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
1. | Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt, | |
2. | zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit, | |
3. | die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen. |
5Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. 6Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. 7Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. 8Die Teilnahme ist Pflicht.
(3) 1Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. 2§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 3Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. 4Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom 06.05.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.05.2019 | Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres | 06.05.2019 |
voraussetzungen § 2Freiwillige § 3Freiwilliges soziales Jahr § 4Freiwilliges ökologisches Jahr § 5Jugend-
freiwilligendienste im Inland § 6Jugendfreiwilligen-
dienst im Ausland § 7Kombinierter Jugendfreiwilligen-
dienst § 8Zeitliche Ausnahmen § 9Förderung § 10Träger § 11Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis § 12Datenschutz § 13Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutz-
rechtlicher Bestimmungen § 14Übergangsregelung § 15Übergangsregelung (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 6 JFDG
6 Entscheidungen zu § 6 JFDG in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Oder, 20.02.2013 - S 29 R 509/12
Anspruch eines volljährigen Waisen auf Zahlung einer Halbwaisenrente für den ...
- FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 4227/08
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ...
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Weitergewährung von Halbwaisenrente; Freiwilliges soziales bzw. ökologisches ...
- FG Köln, 06.05.2010 - 10 K 3427/09
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