Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68) |
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
| 1. | 1Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. | |
| 2. | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. | |
| 3. | Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. | |
| 4. | 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). 2Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. | |
| 5. | 1Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. 2Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. 3Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro. |
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Steueränderungsgesetz 2025 | 22.12.2025 | |
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
| 24.04.2009 | Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale | 20.04.2009 | |
| 01.01.2007 | Steueränderungsgesetz 2007 | 19.07.2006 |
register § 61Satzungsmäßige Vermögensbindung § 62Rücklagen und Vermögensbildung § 63Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung § 64Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe § 65Zweckbetrieb § 66Wohlfahrtspflege § 67Krankenhäuser § 67aSportliche Veranstaltungen § 68Einzelne Zweckbetriebe
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Rechtsprechung zu § 55 AO
455 Entscheidungen zu § 55 AO in unserer Datenbank:
- FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 - 7 K 1885/24
Erbschaftsteuerbefreiung bei einem ausländischen Verein
- FG Baden-Württemberg, 26.08.2026 - 7 K 1886/24
Erbschaftsteuerbefreiung bei einem ausländischen Verein
- BFH, 20.11.2025 - V R 27/23
Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus ...
- BFH, 04.12.2025 - V R 11/24
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 10.04.2024 - 1 K 180/21
Gemeinnützigkeit/ Steuerbefreiung einer Stiftung: Anforderungen an die ...
- FG Bremen, 10.04.2024 - 1 K 180/21
- BFH, 12.03.2020 - V R 5/17
Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2016 - 3 K 272/13
Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer GmbH wegen Mittelfehlverwendung - ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2016 - 3 K 272/13
- FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7 ...
- BFH, 20.03.2017 - X R 13/15
Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12
Veranlasserhaftung wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Spenden - ...
- FG Hamburg, 25.02.2015 - 5 K 135/12
Querverweise
Auf § 55 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 4 (Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 4 (Firma)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- § 12 (Steuersätze)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
- Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- § 10 (Träger)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 62 (Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 25 (Spenden)