Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68)   
Gliederung
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§ 54
Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Rechtsprechung zu § 54 AO

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Querverweise

Auf § 54 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Steuerbegünstigte Zwecke
          § 57 (Unmittelbarkeit)
          § 59 (Voraussetzung der Steuervergünstigung)
          § 60a (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen)
          § 60b (Zuwendungsempfängerregister)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        2. Steuerfreie Einnahmen
          § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
        5. Sonderausgaben
          § 10b (Steuerbegünstigte Zwecke)
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          g) Sonstige Einkünfte
            § 22 (Arten der sonstigen Einkünfte)
    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Steuerpflicht
        § 5 (Befreiungen)
     
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 9 (Abziehbare Aufwendungen)
          § 13 (Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung)
    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 12 (Steuersätze)
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