Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 13) |
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.
(4) 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.
(6) 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. 2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. 3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 |
abzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) § 8bBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen § 8cVerlustabzug bei Körperschaften § 8dFortführungs-
gebundener Verlustvortrag § 9Abziehbare Aufwendungen § 10Nichtabziehbare Aufwendungen § 11Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 12Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung § 13Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
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Rechtsprechung zu § 13 KStG
119 Entscheidungen zu § 13 KStG in unserer Datenbank:
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuern - ...
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Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der ...
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16
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- BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
- BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
- BFH, 10.04.2024 - I R 15/23
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
- BFH, 27.11.2013 - I R 36/13
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: ...
- BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
Querverweise
Auf § 13 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 14 (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)