Körperschaftsteuergesetz
| Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 13) |
(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt.
(3) 1§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
| 15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften | 20.12.2016 | |
| 31.12.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) | 22.12.2009 | |
| 18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
abzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) § 8bBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen § 8cVerlustabzug bei Körperschaften § 8dFortführungs-
gebundener Verlustvortrag § 9Abziehbare Aufwendungen § 10Nichtabziehbare Aufwendungen § 11Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 12Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung § 13Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
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Rechtsprechung zu § 8a KStG
169 Entscheidungen zu § 8a KStG in unserer Datenbank:
- BFH, 19.06.2019 - I R 32/17
Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.06.2021 - I R 32/17
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- BFH, 09.06.2021 - I R 32/17
- BFH, 07.06.2016 - I R 51/14
Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n. F.
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 07.03.2014 - 12 K 3221/10
Erhöhung des Gewerbeertrags durch die § 8a KStG unterfallenden Zinszahlungen
- FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10
Erhöhung des Gewerbeertrags durch die unter § 8a KStG fallenden Zinszahlungen
- FG Düsseldorf, 07.03.2014 - 12 K 3221/10
- BFH, 07.09.2016 - I R 11/14
Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 KStG 2002 n. F. - weitergeleitetes ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 2558/11
Behandlung von weitergeleiteten Konzerndarlehen
- FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 2558/11
- BFH, 16.01.2014 - I R 30/12
§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG 1999 a. F. verstößt gegen Art. 24 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 25.01.2012 - 4 K 611/08
Umqualifizierung von Zinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a Abs. 1 ...
- FG Hessen, 25.01.2012 - 4 K 611/08
- BFH, 04.09.2019 - I R 11/17
Kein Zwischenurteil bei fehlender Entscheidungserheblichkeit
§ 8a KStG in Nachschlagewerken
- § 8a KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Querverweise
Auf § 8a KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))