Körperschaftsteuergesetz
Zweiter Teil - Einkommen (§§ 7 - 22) |
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 13) |
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3) 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 7 KStG
339 Entscheidungen zu § 7 KStG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 19.08.2020 - 1 K 1585/15
Finanzielle Eingliederung bei rückwirkender Verschmelzung des Organträgers
- BFH, 10.06.2009 - I R 80/08
Letztmalige Herstellung der Ausschüttungsbelastung in Liquidationsfällen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04
Bestimmung des betroffenen Veranlagungszeitraums bei der Minderung oder Erhöhung ...
- FG Köln, 23.07.2008 - 13 K 3714/04
- FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 198/20
Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und nachfolgenden Verschmelzung
- FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15
Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer ...
- FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12
Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe
- BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
- FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05
Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 31.08.2009 - I B 215/08
Verweigerung des Einvernehmens mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf vom ...
- BFH, 31.08.2009 - I B 215/08
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend ...
§ 7 KStG in Nachschlagewerken
- § 7 KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Jahressteuer
- Zu versteuerndes Einkommen