Körperschaftsteuergesetz
Dritter Teil - Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen (§§ 23 - 26) |
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
1. | für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, | |
2. | für Vereine im Sinne des § 25, | |
3. | für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 |
Rechtsprechung zu § 24 KStG
64 Entscheidungen zu § 24 KStG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 21.04.2021 - 13 K 3663/18
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- BFH, 24.01.1990 - I R 33/86
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- BSG, 08.12.2021 - B 2 U 12/20 R
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- FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18
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- BFH, 05.06.1985 - I R 163/81
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- FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2014 - 1 K 2423/11
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- FG Münster, 22.03.2017 - 9 K 518/14
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§ 24 KStG in Nachschlagewerken
- § 24 KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
Querverweise
Auf § 24 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Grundlagen der Besteuerung)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)