Körperschaftsteuergesetz
Dritter Teil - Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen (§§ 23 - 26) |
(1) 1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Genossenschaften sowie der steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 15 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2Voraussetzung ist, dass
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für steuerpflichtige Genossenschaften sowie für steuerpflichtige Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 |
Rechtsprechung zu § 25 KStG
19 Entscheidungen zu § 25 KStG in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09
Rechtmäßigkeit der Erfassung einer freigebigen Zuwendung als Betriebseinnahme und ...
- BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Abwicklungsgewinne - Gewinnanteile jeder Art - Entfallen auf Beteiligung
- BFH, 24.03.1993 - I R 131/90
Zur Frage der Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des ...
- FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18
Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch; ...
- RFH, 29.03.1927 - I A 371/26
- BFH, 22.07.1987 - I R 54/85
Körperschaftsteuer - Vermögensmehrung - Abrundungsbetrag
- RG, 13.12.1921 - VII 267/21
Rechtsweg; Kriegssteuer
- RFH, 21.04.1937 - I A 74/37
- RFH, 28.04.1936 - I A 80/36
- RFH, 04.02.1936 - I A 20/36
§ 25 KStG in Nachschlagewerken
- § 25 KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
Querverweise
Auf § 25 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Grundlagen der Besteuerung)
- Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
- § 24 (Freibetrag für bestimmte Körperschaften)